Internationale Immobilien GmbH
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beim Kauf einer Immobilie oder Grundstückes.
Bei einem Eigentümerwechsel eines Grundstückes oder einer Immobilie, fallen verschiedene Gebühren, Honorare und auch Steuern an.
Diese Kosten können sich zu einem ansehnlichen Betrag summieren.Im Kaufvertrag sollte ganz klar geregelt werden, wer welche Kosten übernimmt.
Die Kosten für die Erstellung von Verträgen (Kauf-, Pacht-, Schenkungsvertrag) werden von den Parteien hälftig übernommen.
1‰ des Kaufpreises minimum CHF 1'200
Verkäufer 0,5‰ Käufer 0,5‰
Die Grundbucheintragungsgebühren und die Kosten für die Eintragung von Pfandrechten werden vom Käufer getragen.
Eintragung Pfandrechte: Käufer 2‰
Löschung Pfandrechte: gebührenfrei
Lastenfreistellung: gebührenfrei
Grundbucheintragung: Käufer 6 ‰ des Erwerbspreises
Die Höhe des Vermittlungshonorares wird zu Beginn mit den Verkäufer / Käufer oder mit beiden Parteien vereinbart. Es ist sowohl die mündliche oder schriftliche Vereinbarung gültig.
Grundsätzlich werden die Vermittlungshonorare vom Verkäufer bezahlt, dem Makler steht es aber frei die Honorarsätze - nach Aufwand - aufzuteilen und vom Verkäufer und Käufer zu verlangen.
Maklerhonorar: Gemäss Vereinbarung
Wenn beim Verkauf eines im Inland liegenden Grundstückes ein Gewinn realisiert wird, muss dieser versteuert werden. (Art. 35 Abs. 1 SteG).
Die Grundstückgewinnsteuer wird immer zu 100% vom Verkäufer getragen und muss nach Erhalt der Rechnung sofort bezahlt werden, ansonsten der neue Besitzer nicht ins Grundbuch eingetragen wird.
Grundstückgewinnsteuer Verkäufer 100%
Die Grundstückgewinnsteuer wird durch die Differenz zwischen Veräusserungserlös (VE) und Anschaffungskosten /Steuerwert (AK) bestimmt.
Beispiel:
Schätzwert des Objektes CHF 500'000
Verkauferlös CHF 750'000
Gewinn CHF 250'000
Steuersatz bei diesem Beispiel ist 0.08 minus Freibetrag plus 200% Zuschlag.
Berechnung:
250'000 X 0,08 = 20'000 - 6'448 = CHF 13'552
Auf den errechneten Betrag wird anstelle des Gemeindezuschlages einen Zuschlag von 200 % erhoben
13'552 + 200%= CHF 40'656
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt CHF 40'656.00.
bis 15 855 (Grundfreibetrag) : 0 0
von 15 856 bis 21 140 : 0,01 * x – 159
von 21 141 bis 42 280 : 0,03 * x - 581
von 42 281 bis 73 990 : 0,04 * x – 1 004
von 73 991 bis 105 700 : 0,05 * x – 1 744
von 105 701 bis 137 410 : 0,06 * x – 2 801
von 137 411 bis 169 120 : 0,065 * x – 3 488
von 169 121 bis 211 400 : 0,07 * x – 4 334
über 211 401 : 0,08 * x - 6 448
Werden innerhalb von fünf Jahren mehrere Parzellen des gleichen Grundstückes oder Grundstücke, die vor fünf Jahren eine Grundstückseinheit bildeten, veräussert, so wird der Grundfreibetrag dem gleichen Steuerpflichtigen nur einmal gewährt.
b) Auf den gemäss Bst. a errechneten Betrag wird ein Zuschlag in der Höhe von 200% erhoben (Art. 43 SteG).